Welche Schulabschlüsse können an der Hauptschule erworben werden?
Die Hauptschule in Nordrhein-Westfalen bietet Schülerinnen und Schülern verschiedene Wege zu einem Schulabschluss. Je nach Leistungsentwicklung können Abschlüsse bereits nach Klasse 9 bzw. 10 erworben werden. Besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler können mit dem Mittleren Schulabschluss zusätzlich die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben.
Die Abschlüsse im Überblick
| Abschluss | Zeitpunkt | Was bedeutet das? |
| Erster Schulabschluss (ESA) | in der Regel Ende Klasse 9 bzw. beim Übergang in Klasse 10 | Grundlegender Schulabschluss; ermöglicht insbesondere den Einstieg in eine Berufsausbildung und weitere Bildungsgänge. |
| Erweiterter Erster Schulabschluss (EESA) | Ende Klasse 10 | Erweiterter Abschluss der Sekundarstufe I; eröffnet zusätzliche Möglichkeiten für Ausbildung und weitere schulische Bildungsgänge. |
| Mittlerer Schulabschluss (MSA / Fachoberschulreife) | Ende Klasse 10 | Mittlerer Bildungsabschluss ermöglicht u.a. den Besuch verschiedener Bildungsgänge des Berufskollegs. |
| Mittlerer Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe | Ende Klasse 10 | Bei entsprechend guten Leistungen ist der Übergang in die gymnasiale Oberstufe möglich. |
Die Hauptschule selbst führt grundsätzlich bis zum Ende der Klasse 10. Der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss werden nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) vergeben.
1. Erster Schulabschluss (ESA)
Der Erste Schulabschluss entspricht dem früheren Hauptschulabschluss nach Klasse 9. In bestimmten Bildungsgängen kann der Erste Schulabschluss bereits am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung erworben werden.
Mindestbedingungen
Grundsätzlich müssen die Leistungen so sein, dass die Versetzungsanforderungen der Hauptschule erfüllt werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Regelungen zu ausreichenden Leistungen und möglichen Ausgleichen von Minderleistungen.
Der Erste Schulabschluss ist damit der erste reguläre Schulabschluss der Sekundarstufe I.
2. Erweiterter Erster Schulabschluss (EESA)
Der Erweiterte Erste Schulabschluss wird am Ende der Klasse 10 im Rahmen des Abschlussverfahrens erworben.
Mindestbedingungen
Voraussetzung ist, dass die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 sowie § 25 Absatz 1 und 2 APO-S I erfüllt sind. Für den EESA müssen die Leistungen insgesamt ausreichen, um die Anforderungen für die Versetzung nach den Regelungen der Hauptschule zu erfüllen.
Anders als beim Ersten Schulabschluss findet der Erwerb des EESA nach einem Abschlussverfahren in Klasse 10 statt. Dieses umfasst Prüfungen in Deutsch, Mathematik und Englisch. Die Abschlussnoten ergeben sich aus den schulischen Leistungen und den Prüfungsergebnissen.
3. Mittlerer Schulabschluss (MSA / Fachoberschulreife)
Mindestbedingungen an einer Sekundarschule mit Grund- und Erweiterungsebene
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule gelten folgende Mindestanforderungen:
• Teilnahme am Unterricht auf Erweiterungsebene in mindestens zwei Fächern
• in den Fächern auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht: mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)
• in den Fächern auf Grundebene: mindestens befriedigende Leistungen (Note 3)
• in den übrigen Fächern:
- höchstens einmal „mangelhaft“ oder schlechter
- mindestens zwei Fächer mit mindestens befriedigenden Leistungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne geringfügige Unterschreitungen durch bessere Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Dabei gelten besondere Regeln, insbesondere für Deutsch, Englisch, Mathematik und das Wahlpflichtfach.
Auch der MSA wird nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 vergeben. Die Prüfungen finden in Deutsch, Mathematik und Englisch statt.
4. MSA + Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
Der Mittlere Schulabschluss allein bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Kind in die gymnasiale Oberstufe wechseln kann. Dafür ist eine zusätzliche Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderlich.
Mindestbedingungen an einer Sekundarschule mit Grund- und Erweiterungsebene
Für die Hauptschule mit gemeinsamem Unterricht und Leistungsdifferenzierung gilt:
• Unterricht auf Erweiterungsebene in mindestens drei Fächern
• in den Fächern auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtfach: mindestens befriedigende Leistungen (Note 3)
• im Fach bzw. in den Fächern auf Grundebene: mindestens gute Leistungen (Note 2)
• in den übrigen Fächern: mindestens befriedigende Leistungen (Note 3).
Auch hier sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsregelungen möglich.
Die Berechtigung ermöglicht den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, beispielsweise an einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder – je nach Bildungsgang – einem Berufskolleg.
Konkrete Bedingungen können sich je nach Schule bzw. Bildungsgang unterscheiden. Die rechtlich maßgebliche Grundlage ist die jeweils aktuelle APO-S I des Landes Nordrhein-Westfalen. Die derzeit gültige Fassung ist seit dem 1. August 2026 in Kraft.
